Phase 1
Behörden, politische Gremien und andere stoßen eine Planung an
Ein städtebauliches Konzept wird erarbeitet.
Es erfolgt ein Aufstellungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung
(ortsübliche Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch)
Phase 2
Ausarbeitung eines Planentwurfs durch die Gemeinde oder ein Planungsbüro
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
nach §4 Absatz 1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 Absatz 1
Entwurf des Bauleitplans unter Einbeziehung der Anregungen der oben genannten Beteiligten
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
nach §4 Absatz 2
Phase 3
Auslegungsbeschluss und öffentliche Auslegung der Pläne
nach § 3 Absatz 2 Satz 1
Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen
Satzungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung
(Der Satzungsbeschluss ist unverzichtbare Wirksamkeitsvoraussetzung für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans.)
Genehmigung des B-Plans nach § 10 Absatz 2
Wirksam wird der B-Plan und tritt in Kraft mit der ortsüblichen Bekanntmachung
Rechtlich verbindlich können Sie diese Infos im Baugesetzbuch nachlesen.
Link: https://bauleitplanung.hessen.de/informationen/bauleitplanverfahren-im-regelverfahren