Bebauungsplanverfahren

Phase 1

Behörden, politische Gremien und andere stoßen eine Planung an
Ein städtebauliches Konzept wird erarbeitet.

Es erfolgt ein Aufstellungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung
(ortsübliche Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch)

Phase 2

Ausarbeitung eines Planentwurfs durch die Gemeinde oder ein Planungsbüro

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
nach §4 Absatz 1

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit § 3 Absatz 1

Entwurf des Bauleitplans unter Einbeziehung der Anregungen der oben genannten Beteiligten

Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
nach §4 Absatz 2

Phase 3

Auslegungsbeschluss und öffentliche Auslegung der Pläne
nach § 3 Absatz 2 Satz 1

Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen

Satzungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung
(Der Satzungsbeschluss ist unverzichtbare Wirksamkeitsvoraussetzung für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans.)

Genehmigung des B-Plans nach § 10 Absatz 2

Wirksam wird der B-Plan und tritt in Kraft mit der ortsüblichen Bekanntmachung

Rechtlich verbindlich können Sie diese Infos im Baugesetzbuch nachlesen.

Link: https://bauleitplanung.hessen.de/informationen/bauleitplanverfahren-im-regelverfahren

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